Satzung
Amamundum e.V.

Präambel

Das Zusammenwachsen der Völker innerhalb und außerhalb Europas bedarf einer Intensivierung der direkten interpersonellen Kontakte von Mensch zu Mensch sowie die gezielte Unterstützung von Hilfsprojekten im direkten Miteinander. Aus diesem Anliegen heraus gründet sich dieser Verein.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Amamundum – Interkultureller Freundschaftskreis.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
    Er hat seinen Sitz in Oberemser Straße 15a, 65510 Idstein
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist das Fördern des interkulturellen Verständnisses, das Analysieren und Verstehen verschiedener kulturellen Besonderheiten, Sitten, Gebräuche und Traditionen, um das Verständnis der Menschen untereinander zu verbessern und den durch Unkenntnis erzeugten Missverständnissen und Vorurteilen zu begegnen sowie die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Darüber hinaus unterstützt der Verein soziale Projekte sowohl ideell als auch durch Spenden für mildtätige Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Entwicklung, Fortführung und Pflege von direkten persönlichen Beziehungen zu internationalen sozialen Einrichtungen; das Sammeln von Spenden für mildtätige Zwecke, die Unterstützung von Bedürftigen direkt oder indirekt.
    2. die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Events für Multiplikatoren und Interessierte sowie die Organisation von Exkursionen, Praktika, ehrenamtlichen Hilfseinsätzen und fair gehandelten Studienreisen für Vereinsmitglieder, Helfer und Interessierte
    3. Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck des Vereins und Präsenz im Internet auf einer eigenen Homepage.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der § § 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Funktionen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., die belegt werden müssen.

§ 4 Mitglieder und Mitgliederversammlung

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
  4. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu fördern.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (im Wege der postalischen oder elektronischen Kommunikation) stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
  3. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet. Begründung: Bei 90 Mitgliedern ist eine 30-prozentige Anwesenheit der Mitglieder nicht zu gewährleisten, zumal ein erheblicher Teil der Mitglieder außerhalb eines 50-Km-Radius vom Sitz des Vereins wohnt.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  6. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Bevollmächtigung der Stimmabgabe an ein anderes Vereinsmitglied ist in schriftlicher Form mit Kontaktdaten und Unterschrift des Vollmachtgebers zulässig. Die Vollmacht hat nur für eine Mitgliederversammlung Gültigkeit.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,
  4. die Festlegung eines Arbeitsprogramms,
  5. die Entlastung des Vorstandes,
  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
  7. Satzungsänderungen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister/ Schriftführer.
  2. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31 BGB.
  3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    2. die Bildung von Arbeitskreisen,
    3. die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,
    4. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen sowie Beisitzer für spezifische Aufgaben einsetzen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Er ist mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.
  5. Die Wahl des ersten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, danach auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Vergütungen

  1. Das Amt/die Ämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz (1) beschließen, dass dem/den Vorstand/Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 12 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Bärenherz Stiftung, Bahnstraße 13, D-65205 Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26. April 2013 in Idstein/Ts. beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 29. April 2023 geändert und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in der geänderten Fassung in Kraft.