Satzung
Amamundum e.V.

Amamundum Interkultureller Freundschaftskreis e.V. („Liebe die Welt“) wurde am 26. April 2013 in Idstein gegründet.

Der Verein wurde am 03. Juni 2013 unter der Nummer VR 6759 im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen und vom Finanzamt Rheingau-Taunus unter der Steuernummer 04 250 50612 als mildtätig und gemeinnützig anerkannt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Amamundum – Interkultureller Freundschaftskreis.
    Er wurde in das Vereinsregister eingetragen (VR 6759). Seit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.
    Er hat seinen Sitz in der Oberemser Straße 15a, 65510 Idstein-Kröftel.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des interkulturellen Verständnisses, das Analysieren und Verstehen verschiedener kulturellen Besonderheiten, Sitten, Gebräuche und Traditionen, um das Verständnis der Menschen untereinander zu verbessern und den durch Unkenntnis erzeugten Missverständnissen und Vorurteilen zu begegnen sowie die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Darüber hinaus unterstützt der Verein soziale Projekte sowohl ideell als auch durch Spenden für mildtätige Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Entwicklung, Fortführung und Pflege von direkten persönlichen Beziehungen zu internationalen sozialen Einrichtungen; das Sammeln von Spenden für mildtätige Zwecke, die Unterstützung von Bedürftigen direkt oder indirekt.
  2. die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Events für Multiplikatoren und Interessierte sowie die Organisation von Exkursionen, ehrenamtlichen Hilfseinsätzen und fair gehandelten Studienreisen für Vereinsmitglieder, Helfer und Interessierte.
  3. Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck des Vereins und Präsenz im Internet und auf einer eigenen Homepage.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Institution durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Funktionen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., die belegt werden müssen.

    § 4 Mitglieder

    1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
    3. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
    4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, Ausschluss, Tod. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
    5. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.

    § 5 Mitgliedsbeiträge

    Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

    § 6 Organe

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    § 7 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
      Die Mitgliederversammlung kann auch auf dem Wege der postalischen oder elektronischen Kommunikation stattfinden.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
    3. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung einem/einer Vorsitzenden vorliegen.
      Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
    4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
      Sie wird von den Vorsitzenden, oder bei deren Verhinderung von einem, in der Geschäftsordnung genannten, Vertreter, geleitet.
    5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
    6. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterschreiben.
    7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
      Die Bevollmächtigung der Stimmabgabe an ein anderes Vereinsmitglied ist in schriftlicher Form mit Kontaktdaten und Unterschrift des Vollmachtgebers zulässig. Die Vollmacht hat nur für eine Mitgliederversammlung Gültigkeit.

    § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und ist zuständig für

    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Wahl der Kassenprüfer,
    3. die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,
    4. die Festlegung eines Arbeitsprogramms,
    5. die Entlastung des Vorstandes,
    6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
    7. Satzungsänderungen.

    § 9 Der Vorstand

    1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht gleichberechtigt aus zwei Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31 BGB.
    2. Zum erweiterten Vorstand gehören der/die Schriftführer/in und deren/dessen Stellvertreter/in. Falls beide Schriftführer/innen verhindert sind, wird das Protokoll von einem anderen Vorstandsmitglied geführt.
    3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt über alle laufenden Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
      1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
      2. die Betreuung der Vereinsprojekte,
      3. die Organisation von Studienreisen,
      4. die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschafts-berichtes,
      5. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
    4. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen sowie Beisitzer für spezifische Aufgaben einsetzen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
      Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.
    5. Die Wahl des vertretungsberechtigten und des erweiterten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
    6. Die Zuständigkeiten und die gegenseitige Vertretung innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes, die Mindestanzahl der Vorstandssitzungen sowie die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen regelt die Geschäftsordnung.

    § 10 Vergütungen

    1. Die Tätigkeiten des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    2. Den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstandes wird für ihren Mehraufwand, besonders im Rahmen der Projektbetreuung, ein Zuschuss gezahlt.

    § 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

    1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
    2. Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
      Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
    3. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die aktuellen Sozial- und Bildungsprojekte des Vereins, alternativ an die Hospizstiftung Idsteiner Land.
    4. Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

    § 12 Inkrafttreten

    Die vorstehende Satzung (Erstfassung vom 26. April 2013) wurde in ihrer aktuellen Fassung von der Mitgliederversammlung am 22. März 2024 beschlossen und tritt nach der Eintragung der Änderungen im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft.